Satzung

Satzung

des Vereins der Freunde und Förderer des Clemens-Winkler-Gymnasiums Aue e. V.

§ 1
Der Verein der Freunde und Förderer des Clemens-Winkler-Gymnasiums Aue e. V. mit dem Sitz in 08280 Aue (Sachsen) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereines ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Jugendhilfe und die Förderung der Kultur und Geschichte in ständiger Verbindung mit dem Clemens-Winkler-Gymnasium in Aue.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • die Aufrechterhaltung der Verbindung zwischen Schule, den Schülern, allen ehemaligen Schülern und Lehrern sowie Freunden und Förderern des Gymnasiums
  • die Förderung der Erziehung und Ausbildung der Schüler des Clemens-Winkler-Gymnasiums
  • die Aufarbeitung der Geschichte der Schule sowie die Bewahrung der Traditionen
  • die Erbringung von materiellen Mitteln für die Gestaltung der äußeren Schulverhältnisse
  • das Aufbringen von Beihilfen für Klassen- und Gemeinschafts-veranstaltungen der Schule

§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5
Abs. 1
Mitglieder können werden:

  • frühere Schüler des Gymnasiums bzw. der vorausgegangenen Bildungseinrichtung
  • die Eltern gegenwärtiger Schüler des Gymnasiums
  • aktive und ehemalige Lehrer der Schule und andere natürliche und juristische Personen, die sich der Schule verbunden fühlen

Abs. 2
Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber die Satzung des Vereines an. Über die Aufnahme des neuen Mitgliedes entscheidet der Vorstand des Vereines.

Abs. 3
Die Mitgliedschaft endet durch:

  • Tode des Mitgliedes
  • schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Kalenderjahres unter Wahrung einer dreimonatigen Kündigungsfrist
  • Streichung auf Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied trotz zweimaligerMahnung mit seinen Beitragszahlungen mehr als 6 Monate in Rückstand ist
  • Ausschluss bei nachhaltig vereinsschädigendem Verhalten

§ 6
Abs. 1
Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge und Spenden. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversamm-lung beschlossen und ist im ersten Quartal des Kalenderjahres fällig.

Abs. 2
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7
Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • der Beirat
  • die Mitgliederversammlung

§ 8
Abs. 1
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines und besteht aus:

  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Kassenführer sowie
  • 4 bis 7 Beisitzern (erweiterter Vorstand)

Abs. 2
Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung miteinfacher Stimmenmehrheit gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Abs. 3
Der Verein wird durch seinen Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden oderden Kassenführer gerichtlich oder außergerichtlich vertreten.
Jede der genannten Personen ist einzelnvertretungsberechtigt.

Abs. 4
Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so kann sich der verbleibende Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Zuwahl ergänzen.

Abs. 5
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9
Abs. 1
Der Beirat besteht aus:

  • dem Schulleiter
  • einem vom Lehrerkollegium gewählten Vertreter
  • dem Vorsitzenden des Elternbeirates
  • dem Schülersprecher.

Vertretung ist zulässig.

Abs. 2
Der Beirat berät den Vorstand bei der Vergabe der Mittel.

Abs. 3
Mitgliedes des Beirates müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.

§ 10
Abs. 1
Der Vorstand hat jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung für das abgelaufene Geschäftsjahr einzuberufen.

Abs. 2
Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch eine Annonce in der Tageszeitung oder als Brief an jedes Mitglied des Vereines.

Abs. 3
Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung durch den Vorstand hat zu erfolgen, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder wenn die Einberufung von
einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich gefordert wird.

Abs. 4
Die Mitgliederversammlung beschließt über:

  • die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltplanes
  • die Entlastung des Vorstandes
  • die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeiträge
  • die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  • die Wahl von zwei fachlich qualifizierten, unabhängigen Kassenprüfern für das neue Geschäftsjahr
  • die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
  • die Änderung der Satzung
  • die Auflösung des Vereines

Abs. 5
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der Mitglieder erschienen sind. Sie trifft ihre Entscheidung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereines ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Abs. 6
Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel in offener Abstimmung, während Vorstandswahlen geheim abzuhalten sind, sofern nicht alle erschienenen Mitglieder einer offenen Wahl zustimmen.

Abs. 7
Über die Versammlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Protokolle aufzunehmen, die durch den Versammlungsleiter sowie einen von der Mitgliederver-sammlung zu bestimmenden Schriftführer zu unterzeichnen sind.

§ 11
Abs. 1
Die Auflösung des Vereines kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung von einer satzungsmäßigen Mehrheit entsprechend der in der Satzung verankerten Modalitäten erfolgen.

Abs. 2
Bei der Auflösung des Vereines fällt das Vermögen des Vereines an den Schulträger des Clemens-Winkler-Gymnasiums Aue, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zugunsten des Clemens-Winkler-Gymnasiums zu verwenden hat.